Rechtsgrundlagen und Urheberrecht bei Websites
Duplicate Content sorgt immer wieder für Ärger - Insbesondere dann, wenn eigene Texte ungefragt ihren Weg auf eine fremde Webseite finden. Aber können Webseiten überhaupt urheberrechtlich geschützt werden? Ein kleiner Wegweiser durch den Paragraphen-Dschungel.
Können Websites, Layouts und Bilder urheberrechtlich geschützt werden?
In Deutschlang entscheidet primär das Urheberrecht (UrHG) über die Inhalte, die prinzipiell als schützenswert angesehen werden dürfen. Hierunter fallen nach §2 des UrhG zu dem Thema Geschütze Werke:
§ 2 UrhG - Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken [...] gehören insbesondere:
- 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme
- 2. Werke der Musik
- 3. Pantomimische Werke [...]
- 4. Werke der bildenden Künste [...]
- 5. Lichtbildwerke [...]
- 6. Filmwerke [...]
- 7. Darstellungen [...] wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen [...]
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
Quelle: UrhG Einzelnorm
Das Urheberrecht schließt also explizit nur "Werke" ein, bei denen eine schöpferische Eigenleistung zu erkennen ist. Im Fachdeutsch spricht man hierbei von einer gewissen "Schöpfungshöhe". Es ist im Umkehrschluss also nicht ausreichend, Inhalte nur mit Sorgfalt und Fleiß (und sei er auch noch so bewundernswert) zusammenzustellen. Statt dessen muss bei der Frage nach dem Schutz durch das Urheberrecht klar erkennbar sein, dass etwas wirklich Neues - und sei es auch nur zu einem kleinen Teil - in eigener Leistung geschaffen wurde.
Ob die Textinhalte einer Webseite urhberrechtlich geschützt sind, hängt vor allem von der so genannten Schöpfungshöhe des Texts ab.
Wie man sich leicht vorstellen kann, ist die Frage nach der ausreichenden "Schöpfungshöhe" in der Definition des Urheberrechts in vielen Fällen strittig - und richterliche Entscheidungen aus diesem Grund nicht immer leicht nachzuvollziehen. Hilfreich ist es aus diesem Grund, sich die einzelenen Aspekte und Komponenten einer Website aus Sicht des Urheberrechts genauer anzusehen. Wo verfügbar, wurden entsprechende Gerichtsurteile aufgeführt, die Rückschlüsse über die entsprechende Interpretation des Urheberrechts für Websites zulassen.
Urheberrecht beim Layout und dem "Look & Feel" einer Website
Das Erscheinungsbild eines Webauftritts wird maßgeblich bestimmt durch die Farbgebung und Farbkombination, die Anordnung der jeweiligen Navigations- und Content-Elemente sowie einzelne grafische Elemente, wie z.B. Linien, Rahmen-Elemente und ähnliches. Auch wenn es vielen Web-Designern unerklärlich erschienen mag: Das reine Erscheinungsbild einer Website erreicht - zumindest in der Auslegung des Urheberrechts - nicht die notwendige Schöpfungshöhe, um den Schutz des Urheberrechts zu genießen.
Selbst wenn es für viele Betreiber von Webseiten unverständlich klingen mag: Das reine Look & Feel einer Webseite ist in aller Regel nicht urheberrechtlich geschützt.
Eines der bekanntestes Urteile zu der Fragestellung Verletzung des Urheberechts durch Layout-Plagiate ist das Urteil vom 24. August 2004 des Landesgrichts Hamm unter der Geschäftsnummer: 4 U 51/04. Ein Internet-Service-Prvider hatte geklagt, dass ein direkter Konkurent die Website des Klägers nahezu unverändert übernommen hatte. Hierunter fielen explizit die Farbgebung, die Dateinamen des Stylesheets und der HTML-Seiten sowie die grafischen Designelemente auf der Seite des Klägers, welche der Beklagte ohne Änderung übernommen hatte.
"Urheberrechtliche Ansprüche kämen nicht in Betracht, da Dateinamen weder als Computerprogramm gemäß § 69 a Abs. 1 Urheberrechtsgesetz noch als Datenbank gemäß § 4 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz Urheberrechtsschutz zukomme. Soweit es der Klägerin darum gehe, die Gestaltung ihrer Website zu schützen, dringe die Klägerin mit ihrem Begehren deshalb nicht durch, weil der Website die erforderliche Schöpfungshöhe fehle. Dies gelte sowohl für die Website insgesamt als auch für die Grafik in der Kopfleiste."
Sicherlich kann aus diesem Urteil nicht verallgemeinernd abgeleitet werden, dass das Layout und das "Look & Feel" von Webseiten nicht den Schutz des Urheberrechts genießt. Dennoch bleibt zu bemerken, dass eine ausreichende Schöpfungshöhe unter Umständen nicht gewährleistet sein könnte. Vor einem eventuellen Gang zum Rechtsanwalt sollte daher kritisch hinterfragt werden, ob eine gewisse schöpferische Leistung glaubhaft nachzuweisen ist.
Urheberrecht bei HTML-Quelltexten und CSS-Stylesheets
HTML-Quelltexte und die formgebenden CSS-Stylesheets sind die Quellen, aus denen letztendlich jede Website aufgebaut ist. Auch wenn die ausgeschriebene Bezeichnung von HTML mit "Hypertext Markup Language" es nahelegen möchte: HTML ist keine Sprache oder auch nur Skriptsprache, und eine HTML-Datei ist kein Computerprogramm im Sinne des Urheberrechts. Hierzu fehlen HTML die notwendigen Kontrollstrukturen, die allenfalls durch aktive (clienseitige) Elemente wie JavaScript ergänzt werden können.
Auch der urheberrechtliche Schutz von Quelltexten einer Webseite ist mindestens fragwürdig. Im Zweifelsfall sollten Sie auf technische Lösungen zurückgreifen, um Quelltexte unlesbar zu machen.
Gleiches gilt für CSS-Stlesheets, die im Sinne der Urheberrechts ebenfalls kein Computerpropgramm darstellen und aus diesem Grund durch das Urheberrecht nicht geschützt sind. Eine Einschätzung von CSS als Datenbank kann in Betracht kommen, jedoch liegt hierzu (noch) kein entsprechendes Urteil vor.
Durch diesen Umstand - der von zahlreichen Web-Designern eventuell als Gesetzeslücke angesehen werden dürfte - ist eine rechtliche Verteidigung von plagiierten Seitenlayouts auf der Basis der HTML- oder CSS-Quelltexte schwierig zu führen, sodass derzeit eine Argumentation bezüglich der (urheberrechtlich geschützten) künstlerischen Schöpfungshöhe der jeweiligen Website eventuell höhere Erfolgschancen haben dürfte.
Urheberrecht beim Content einer Website
Unter dem Begriff "Content" einer Website soll im folgenden - wie im üblichen Sprachgebrauch - der (redaktionelle) Inhalt der einzelnen Seiten, also Artikel, Berichte, etc. in Textform verstanden werden. Der Artikel, den Sie gerade lesen, ist in diesem Zusammenhang Teil des Contents von PlagAware.
Bei der Frage nach der Schöpfungshöhe ist entscheidend, ob der Text als "Werk" angesehen werden kann. Hierzu zählen auch Stil, Länge und literarische Qualitäten.
Generell unterscheidet das Urheberrecht an dieser Stelle nicht zwischen Werken, die über das Internet veröffentlicht werden und Texten, die über andere (gedruckte) Medien wie Bücher, Zeitschriften und ähnliches Verbreitung finden. Alle diese Werke sind entsprechend dem Urheberrecht schützenswert und genießen damit den vollen rechtlichen Schutz - vorausgesetzt, es handelt sich bei den jeweiligen Texten wirklich um "Werke" im Sinne des Urheberrechts. Hierfür wird - wie eingangs erwähnt - eine gewisse Schöpfungshöhe voraussgesetzt. Die Frage, welche Form von Texten diese Schöpfungshöhe erreicht ist eine Einzelfallentscheidung des jeweiligen Gerichts und kann nicht allgemeingültig beantwortet werden.
Einfluss auf die Entscheidung, ob es sich bei einem Text um ein "Werk" im Sinne des Urheberechts handelt, haben neben der Länge des Texts auch dessen literarische Qualitäten, eventuell gekennzeichnet durch einen entsprechenden Stil, Sprachwitz oder ähnliches. Dies gilt umso mehr, je kürzer die entsprechenden Texte sind. Andererseits sind Texte, die durch eine "reine handwerkliche Leistung, die jedermann mit durchschnittlichen Fähigekeiten ebenso zustande brächte" (Terhaag, Herrmann: Onlinerecht - Ratgeber für Selbstständige, Data Becker, 2006) nicht geschützt. Dies gilt sinngemäß für längere Nachrichtentexte, wie das Landesgreicht Düsseldorf im Urteil vom 25.04.2007 - Az: 12 O 194/06 feststellte.
Ebenfalls keine notwendige Schöpfungshöhe erreichen im Normalfall
- check_circleeinfache Beschreibungstexte ("Die Speicherkarte verfügt über eine Kapazität von 4GB")
- check_circleNachrichten und Kurzmeldungen ("Hightech-Olympiade beginnt: Die IFA startet mit Ausstellerrekord")
- check_circleZahlen und Fakten
- check_circleWerbeslogans (aber: Schutz als registrierte Marke möglich!) sowie
- check_circleeinfache Gestaltungselemente
Dagegen dürften ausführlichere Beschreibungstexte, persönliche Erfahrungsberichte (wie z.B. in Blogs/Weblogs) und ähnliches im Regelfall schützenswerte Werke im Sinne des Urheberrechts sein.
Fotos und Lichtbilder
Fotos und Lichtbilder sind in jedem Fall "Werke" im Sinne des Urheberrechts und damit unmittelbar schützenswert. Dies gilt auch dann, wenn die entsprechenden Bilder in keinem Maße als künstlerisch - oder in anderer Hinsicht - wertvoll erscheinen mögen, wie z.B. Schnappschüsse. Fotos genießen damit urheberrechtlichen Schutz, unabhängig von einer etwaigen Schöpfungshöhe.
Dies gilt im Übrigen auch für stark verkleinerte Darstellungen, wie z.B. so genannte "Thumbnails" oder "Vorschaubilder" auf Webseiten, wie das Landesgericht Bielefeld im Urteil vom 08.11.2005 20 S 49/05 (Schadensersatz für Urheberrechtsverletzung durch Thumbnails) darlegte.
Der Copyright-Vermerk und seine Bedeutung
Im Rahmen der deutschen Rechtssprechung kommt dem bekannten Copyright-Vermerk keine Bedeutung zu: Werke im Sinne des Urheberrechts sind automatisch urheberrechtlich geschützt, ohne dass es einer expliziten Kennzeichnung durch den Copyright-Vermerk bedarf.
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