Ist eine Plagiatsprüfung erlaubt und legal?
Viele Nutzer von PlagAware fragen uns: Ist eine Plagiatsprüfung erlaubt? Grund genug für uns, die rechtlichen Aspekte einer Plagiatsprüfung ein wenig zu beleuchten. Um es kurz zu machen: Ja, eine Plagiatsprüfung ist erlaubt. Aber es gibt ein paar Details, die Sie beachten sollten.
Was müssen Studierende und Bildungseinrichtungen beachten?
Das Wichtigste auf einen Blick
- check_circle Grundsätzlich ist eine Plagiatsprüfung erlaubt - im Gegensatz zu Ghostwriting
- check_circle Studierende sollten aufpassen, dass sie nicht gegen einen etwaigen Sperrvermerk verstoßen
- check_circle Universitäten sollten sich Nutzungsrechte für die Plagiatsprüfung einräumen lassen, idealerweise in der Prüfungsordnung
Ein Plagiatssuchdienst, der Texte auf Einzigartigkeit und Ähnlichkeit mit anderen Quellen prüft, bietet Klarheit und Sicherheit. Allerdings sind viele Nutzer einer solchen Dienstleistung unsicher, ob eine Plagiatsprüfung legal ist oder gesetzlichen Vorschriften wie etwa der Prüfungsordnung, dem Urheberrecht oder dem Datenschutz widerspricht.
Das betrifft Studenten, die eine Bachelorarbeit, Masterarbeit oder Dissertation vor der Abgabe an den Professor auf Plagiate prüfen lassen möchten. Auch Universitäten und Hochschulen ist es wichtig, dass alles korrekt abläuft, wenn sie wissenschaftliche Arbeiten der Studierenden auf deren Einzigartigkeit kontrollieren. Sie möchten sicherstellen, dass alle Vorgaben in puncto Datenschutz und Datensicherheit gewahrt sind und damit die Plagiatsprüfung legal abgewickelt wird. Des Weiteren muss die Plagiatsprüfung aus Sicht des Urheberrechts zulässig sein.
Plagiatsprüfung vor der Abgabe einer wissenschaftlichen Arbeit
Studenten verpflichten sich laut Prüfungsordnung dazu, wissenschaftliche Arbeiten selbstständig zu verfassen und ohne fremde Hilfe zu erbringen. Das müssen sie durch Abgabe einer schriftlichen Versicherung bestätigen. Viele Studenten fragen sich daher, ob es rechtliche Probleme nach sich ziehen kann, wenn sie die Quellen und Zitate nicht alleine kontrollieren, sondern einen externen Dienstleister mit einer professionellen Plagiatsprüfung beauftragen.
Unter Berücksichtigung des Prüfungsrechts ist die Inanspruchnahme und Durchführung einer solchen Plagiatsprüfung erlaubt, zumal es hier darum geht, den eigenen Text auf die Ähnlichkeit mit anderen Arbeiten zu untersuchen.
Rechtlich problematisch wäre es, wenn dritte Personen an der Arbeit inhaltliche Änderungen vornehmen. Das ist bei einer Plagiatsprüfung nicht der Fall, weil der Student nur ein Feedback darüber erhält, ob er die Quellen korrekt angeführt hat beziehungsweise, ob der Text Plagiate enthält. Dabei steht ausschließlich die Plagiatsprüfung einer Bachelorarbeit, Masterarbeit oder Dissertation in puncto Quellenangaben und Zitation im Mittelpunkt. Aus Sicht der Studenten ist daher eine reine Prüfung legal, zumal sie lediglich ein Feedback gibt und die Vornahme von Änderungen dem Verfasser vorbehält.
Abgrenzung zwischen Plagiatsprüfung und Ghostwriting
Eine Plagiatsprüfung, wie sie seriöse Plagiatssuchdienste durchführen, verlangt eine Abgrenzung von problematischen Methoden wie dem Ghostwriting. Während die Nutzung einer Plagiatsprüfung erlaubt und für den Prüfungskandidaten unbedenklich ist, kann Ghostwriting rechtliche Probleme aufwerfen, wenn der Leistungsempfänger dieser Dienstleistung die eingeräumten Nutzungsrechte missbraucht. Demnach verstoßen Studenten, die eine wissenschaftliche Arbeit eines Ghostwriters als ihr eigenes Werk ausgeben und unter ihrem Namen zur Benotung einreichen, gegen die Bestimmungen des Urheberrechts und der Prüfungsordnung der Universität. Sie widersetzen sich mit der Abgabe einer fremden Arbeit der eidesstattlichen Erklärung, die sie unterzeichnen müssen.
Das Einreichen einer wissenschaftlichen Arbeit, die der Studierende nicht selbst verfasst hat, ist strafbar. Ein Student, der vor der Abgabe der Bachelorarbeit, Masterarbeit oder Dissertation eine Plagiatsprüfung in Anspruch nimmt, verstößt hingegen weder gegen das Urheberrecht noch gegen die Prüfungsordnung.
Im Gegensatz zum Ghostwriting ist eine Plagiatsprüfung in der Regel unpoblematisch und sowohl rechtlich, als auch seitens der Prüfungsordnung erlaubt.
Abschlussarbeit mit Sperrvermerk: Einsatz einer Plagiatssoftware erlaubt?
Im Einzelfall kann die Durchführung einer Plagiatsprüfung allerdings aus anderen Gründen problematisch sein. Studenten, die wissenschaftliche Arbeiten in Kooperation mit Unternehmen schreiben, müssen meist verpflichtend einen Sperrvermerk einfügen. Mit dieser Vertraulichkeitserklärung verpflichten sie sich dazu, sensible Firmendaten nicht an dritten Personen weiterzugeben. Im Falle eines Sperrvermerks ist es den Studenten für einen bestimmten Zeitraum (= Sperrfrist) untersagt, die Inhalte dieser Arbeit inklusive Daten, Grafiken und Zeichnungen zu veröffentlichen.
Mit einem Sperrvermerk schützen sich Unternehmen davor, dass vertrauliche Firmendaten an Konkurrenten und andere unbefugte Personen gelangen. Ein Sperrvermerk enthält meist eine Formulierung, wonach auch das Anfertigen von digitalen Kopien und Abschriften unzulässig ist. Ausnahmen von dieser Regelung setzen eine Zustimmung des Unternehmens voraus. Bei wissenschaftlichen Arbeiten mit Sperrvermerk sollten sich die Verfasser daher zur Sicherheit an das jeweilige Unternehmen wenden, um abzuklären, ob die Nutzung einer Plagiatsprüfung erlaubt ist. Auf diese Weise können die Betroffenen sicherstellen, nicht gegen die Vertraulichkeitserklärung zu verstoßen. Sie sollten eine schriftliche Genehmigung für die Durchführung einer Plagiatsprüfung vom jeweiligen Unternehmen einholen und sich damit rechtlich absichern.
Nach Rücksprache und mit Zustimmung des Unternehmens kann daher auch bei einer wissenschaftlichen Arbeit mit Sperrvermerk die Inanspruchnahme einer Plagiatsprüfung erlaubt sein. Um das Risiko einer unzulässigen Veröffentlichung auszuschließen, ist auf die Auswahl eines seriösen Anbieters zu achten, der die Daten streng vertraulich behandelt und nicht in seinem Datenbestand speichert.
Plagiatskontrolle im Lehrbetrieb: Urheberrechte der Studierenden
Wissenschaftliche Arbeiten von Studierenden unterliegen als persönliche geistige Schöpfungen dem Schutz des Urheberrechts. Deshalb ist hier auf die Einräumung von Nutzungsrechten durch die Studierenden zu achten. Andernfalls würden die Übermittlung einer studentischen Arbeit an einen externen Plagiatssuchdienst und die Speicherung der damit verbundenen Daten auf den Servern des Anbieters in die Urheberrechte (Vervielfältigungsrechte) des jeweiligen Studenten eingreifen.
Universitäten und andere Hochschulen regeln in den Prüfungsordnungen nicht nur die Abgabe wissenschaftlicher Arbeiten in elektronischer Form, sondern auch die Durchführung einer elektronischen Plagiatsprüfung. Von den Studenten verlangen sie eine Einverständniserklärung, um sich aus Gründen des Urheberrechts abzusichern. Mit der Unterzeichnung dieser Zustimmungserklärung erklären sich die Studierenden damit einverstanden, dass die Universität die wissenschaftliche Arbeit mit anderen Texten abgleichen und mit einer Plagiatssoftware auf übereinstimmende Passagen untersuchen darf.
Einräumung von Nutzungsrechten durch Einverständniserklärung
Mit dem Vorliegen dieser Einverständniserklärung ist der Einsatz einer Plagiatssoftware für die Universität erlaubt. Die Rechtfertigung ergibt sich aus der Einräumung von Nutzungsrechten nach § 31 Urheberrechtsgesetz (UrhG). Demnach kann der Urheber, in diesem Fall ein Student, der Universität das Recht einräumen, die wissenschaftliche Arbeit zu nutzen. Mit der Einverständniserklärung stimmt der Studierende der Überprüfung seiner Arbeit durch eine Plagiatssoftware zu und überträgt damit der Universität ein beschränktes Nutzungsrecht.
Rechtlich sind Studierende Urheber ihrer Bachelorarbeit oder Masterarbeit. Unis und Schulen benötigen deshalb eine Einverständniserklärung, wenn sie Plagiatsprüfungen der eingereichten Arbeit anfertigen wollen. In der Regel wird diese Einverständniserklärung mit der Prüfungsordnung erteilt.
Dieses Nutzungsrecht ist allerdings auf die für den Zweck der Überprüfung erforderlichen Handlungen beschränkt:
- check_circle Übermittlung des Textes an die Suchmaschine des Anbieters
- check_circle Nutzung eines webbasierten Plagiatsfinders, sofern keine dauerhafte Speicherung der Arbeit in der Datenbank erfolgt
Die Archivierung der Daten in der elektronischen Datenbank eines Plagiatssuchdienstes ist hingegen nicht zur Plagiatsprüfung erforderlich und damit unzulässig. Diese Problematik können Universitäten ausschließen, indem sie einen seriösen Anbieter beauftragen. Durch die Einverständniserklärung der Studierenden inklusive Einräumung von Nutzungsrechten ist den Universitäten die Plagiatsprüfung erlaubt, weil es eine Rechtfertigung für dieses Vorgehen gibt.
Datenschutz und Datensicherheit berücksichtigen
Vor der Beauftragung eines Plagiatssuchdienstes ist es sinnvoll, einen Blick in die Datenschutzbestimmungen und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters zu werfen. Dabei lässt sich feststellen, was nach der Auftragsvergabe mit den Texten passiert, wie lange diese Inhalte gespeichert bleiben und ob sie der Betroffene jederzeit löschen kann.
Bei professionellen Plagiatssuchdiensten sind der Schutz der persönlichen Daten und die Datensicherheit der zu prüfenden Arbeiten gewahrt. Hier behält der Auftraggeber stets die vollständige Kontrolle über die Daten und deren Löschung. Ein deutscher Anbieter wie PlagAware speichert die Kundendaten nur auf nationalen Servern und unterliegt damit den strikten Vorschriften der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Wenn Studenten und Universitäten einen professionellen Plagiatssuchdienst mit Sitz in Deutschland wählen, können sie sicherstellen, dass die Plagiatsprüfung legal abläuft, das heißt unter Einhaltung der Datenschutzrechte und der Datensicherheit.
Keine dauerhafte Datenspeicherung und keine Datenweitergabe an Dritte
Es ist darauf zu achten, dass die hochgeladene Arbeit nach dem Überprüfen des Textes von den Servern des Dienstleisters gelöscht wird. Bei seriösen Anbietern können die Auftraggeber nach Abschluss der Prüfung und Auswertung des Ergebnisses alle Daten und Texte komplett aus dem System löschen. Alternativ gibt es eine automatisierte Löschung nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne. Darüber hinaus sollte die Arbeit in keiner Plagiats-Datenbank gespeichert sein, die für die Plagiatssuche in anderen Texten genutzt wird. Damit lässt sich ausschließen, dass die Plagiatssoftware eine gespeicherte Arbeit als Plagiat entlarvt, wenn die Universität oder Schule für diesen Text denselben Plagiatssuchdienst in Anspruch nimmt wie der Student oder Schüler selbst.
Bei professionellen Plagiatssuchdiensten müssen Studierende und Schüler diesbezüglich keine Probleme befürchten, weil eine Datenlöschung erfolgt. Ein seriöser Anbieter verwendet die Texte niemals für andere Zwecke als die Plagiatsprüfung. Er behält diese Werke nicht in seiner Datenbank, um sie zu veröffentlichen oder an Dritte zu verkaufen. Andernfalls würde er gegen die Datenschutzbestimmungen verstoßen. Bei einer professionellen Plagiatssoftware läuft die Plagiatsprüfung legal ab, weil die Daten der Arbeit weder gespeichert noch an dritte Personen weitergegeben werden.
Fazit: Plagiatsprüfung legal für Studierende und Universitäten
Unter Berücksichtigung kritischer Aspekte wie Datenschutz, Sperrvermerk und Einräumung von Nutzungsrechten ist eine Plagiatsprüfung legal und damit unproblematisch. Das gilt unabhängig davon, ob Prüfungskandidaten eigene Texte vor der Abgabe auf Plagiate prüfen oder, ob Professoren wissenschaftliche Arbeiten von Studierenden analysieren lassen möchten. Demnach können sowohl Studenten und Schüler als auch Prüfer von Universitäten und Schulen Texte bedenkenlos einer Plagiatsprüfung unterziehen, sofern sie die genannten Fallstricke berücksichtigen.